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Lauterer Wettbewerb

Korrekte Werbung auch im Online-Handel unverzichtbar

Wer ein Auto oder Motorrad neu kauft, erhält zwei Jahre Gewährleistung. Das ist schön für die Verbraucher und das ist Gesetz. Für Händler, die mit dieser gesetzlichen Vorgabe beim Verbraucher punkten wollen, indem sie damit werben, ist das kritisch, denn es gilt als unlauterer Wettbewerb, da das soeben verschärfte Gesetz untersagt, selbstverständliche oder gesetzlich vorgeschriebene Produktangaben als besondere Leistung werblich herauszustellen. Insbesondere im virtuellen Warenhaus des Online-Handels, in dem sich der Kunde von der Richtigkeit von Werbeaussagen kaum überzeugen kann, werden Verbraucher durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb besonders geschützt und der Online-Händler besonders gefordert.

Im Fokus: „CE“ bzw. „CE-geprüft“

Neben dem oben genannten Beispiel der zweijährigen Gewährleistung auf Neufahrzeuge steht bei Abmahnvereinen und spezialisierten Anwälten u.a. auch das Label „CE“ hoch im Kurs und daher hier im Fokus: Ob Helme, Stiefel, Jacken, Handschuhe; persönliche Schutzausrüstungen müssen „CE“ gekennzeichnet sein – das verlangt der Gesetzgeber. Das reine „CE“-Zeichen ist jedoch kein Qualitätssiegel, sondern eine Art Warenpass, der weder eine besondere Sicherheit, noch eine besondere Qualität des Artikels bezeugt, sondern lediglich den europäischen Richtlinien entspricht. Selbst wenn das Produkt von einem unabhängigen Prüfinstitut getestet wurde, kann die Angabe „CE-geprüft“ rechtlich als nicht ausreichend angesehen werden, da hier der Bezug zu einer entsprechenden Norm mit dem Vermerk der Prüfnummer fehlt. Der IVM empfiehlt, die Angaben für den Online-Auftritt so umfassend wie möglich zu gestalten, oder ganz auf den Hinweis zu verzichten, um professionellen „Abmahnern“, die das Internet nach abmahnfähigen
Delikten durchforsten, keine Chance zu geben.

Auf die CE-Kategorien kommt es an

Im Falle der CE-Kennzeichnung von Bekleidung und Protektoren finden sich Unterschiede in den Vorschriften zur EU-Richtlinie 89/686/EWG über die persönliche Schutzausrüstung. Die Richtlinie enthält unterschiedliche Kategorien mit klar definierten Anforderungen. Die einfachste Gruppierung ist die Kategorie I. Diese berechtigt zur Selbstzertifizierung und zur Anbringung des reinen CE-Kennzeichens ohne weitere Angaben. Eine Bauartprüfung ist dort nicht vorgeschrieben. Anders verhält es sich bei der Kategorie II, hier verlangt der Gesetzgeber eine Bauartprüfung gemäß einer CE-Norm. Die bloße Kennzeichnung und die Selbstzertifizierung durch den Hersteller ist nur zulässig bei Produkten, die der Kategorie I zugeordnet werden.

„CE“ ist Standard – „CE-geprüft“ eine Qualitätsaussage

Für die Kategorie II ist das alleinige CE-Zeichen nicht ausreichend, die Angabe der Prüfnorm und zusätzliche Schutzfunktionen und -level sind ebenfalls zwingend anzugeben. Beim Rückenprotektor gemäß EN-1621-2 sind beispielsweise die Größe und das Kraftabsorptionslevel zusätzlich anzugeben, so dass der Verbraucher die für ihn richtige Größe und das gewünschte Schutzniveau ermitteln kann. Die CE-Kennzeichnung im Falle der Kategorie I oder CE-Prüfung mit spezieller Kennzeichnung im Bereich der Motorradschutzkleidung der Kategorie II können somit Unterscheidungsmerkmale und nicht nur einheitliche gesetzliche Anforderung sein.